Lkw-Kartell: 5 Jahre Verjährungsfrist in Europa

Seit 2016 war das Thema Lkw-Kartell regelmäßig in der aktuellen Transportöffentlichkeit präsent. Wenn die EU erst einmal die Sanktionen an die Hersteller bekannt gibt, können die Betroffenen, theoretisch, in den folgenden 5 Jahren ihre Klagen einbringen, außer in Spanien, wo die Frist 1 Jahr beträgt.

Es ist nun schon fast 1 Jahr her, dass die Entscheidung bekannt gegeben wurde, dass die Europäische Kommission die Sanktion an die Lkw-Hersteller bestätigt hat. Auf fast 3 Milliarden Euros stieg die Geldbuße die MAN, VOLVO/RENAULT, MERCEDES, IVECO und DAF bezahlen müssen. Der Grund: eine Preisfestsetzung der Fahrzeuge mit mehr als 6 Tonnen sowie die Verrechnung der anteilsmäßigen Kosten der gesetzlichen Emmissionsvereinbarung zwischen 1997 und 2011 an die Käufer. In Hinblick auf einen Markt wo diese Praktiken verboten sind, haben die Hersteller ihre Mitwirkung bestätigt mit Ausnahme von SCANIA die den Rechercheprozess fortführen. 

Was kann man einklagen?

Fast 10 Milliones Lkws in ganz Europa sind betroffen. Sie können eine Entschädigung für den erhöhten Verkaufspreis des Fahrzeuges beantragen (cirka 10 %), ebenso für die Verzögerung der Einführung neuer Technologien in die Systeme zur Verminderung der Abgasemissionen  dessen Ausgabenanstieg sich auf die Kunden auswirkte.

Kartell-Lkws-Bußgeld-Europa

Wer kann klagen?

Alle Firmen oder Personen die in einen neuen Lkw von einen der oben erwähnten Marken in den 14 Jahren zwischen 1997 und 2011 erstanden haben. Ebenfalls können diejenigen klagen, die einen Lkw über ein Leasing– oder Renting-Vertrag gekauft haben.

Wie und wann?

Es existieren einige Plattformen die unter der Mitarbeit von Rechtsanwälten und Betriebswirten, den Betroffenen helfen, ihre Klage einzureichen. In Europa, mit Ausnahme von Spanien (mit 1 Jahr Frist), beträgt der Fristenlauf um diese Klage einzureichen  5 Jahre beginnend mit demTag an dem die Entscheidung im Amtsblatt am vergangenen 6. Abril bekannt gegeben wurde. In jedem Fall, weisen die Rechtsanwälte darauf hin, als Referenz zur Berechnung des Fristenlaufes das Datum der Bekanntgabe der Resolution, den 19. Juli 2016, zu nehmen, um eventuelle Interpretationsfehler zu vermeiden.

Deja una respuesta