Änderungen im CMR mit schwerwiegenden Folgen

In letzter Zeit werden  im CMR zunehmend die Daten des Frachtführers, der den Transportauftrag durchführte mit einem Aufkleber verdeckt, welcher den Namen des Vermittleres enthält.
Diese Aufkleber enthalten die Daten von Fuhrunternehmen.
Häufig verdecken diese Aufkleber den ursprünglichen Frachtführer des CMR, was vor allem bei der Beauftragung von Subunternehmern vorkommt. Dies führt dazu, dass diese Exemplare, die letztendlich die Rechnungen begleiten, nicht mehr mit den Exemplaren der Verlader und  Empfänger übereinstimmen.
Aufgrund dieser Vorkommnisse weigerten sich einige französische Unternehmen Rechnungen aus Aufträgen zu bezahlen, für deren Ausführung der Einsatz von Subunternehmen im  Ladeauftrag konkret untersagt wurde. Folglich holte Wtransnet bei der Firma Lex Transport – Kanzlei, welche die juristische Mailbox der Börse beantwortet – Informationen ein.
Die Rechtsanwältin Lorena Jiménez antwortete, dass ihre Rechtsabteilung zum folgenden Schluss gekommen sei. „Es ist nicht möglich die Information des CMR zu verändern.» Die Gründe sind folgende:
Auszug aus der Internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR )

Der CMR Beförderungsvertrag wird in einem FRACHTBRIEF Art. 4 festgehalten und sieht die Ausstellung von drei/ vier Originalausfertigungen  vor,  die von allen Parteien, welche   im Vertragsverhältnis stehen, unterschrieben werden müssen. Die Unterschriften können gedruckt oder durch den Stempel des Absenders oder des Frachtführers ersetzt werden, wenn dies nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgestellt wird, zulässig ist,  sodass die Identität der Parteien jederzeit vermerkt bleibt. Die einzelnen Ausfertigungen werden den jeweiligen Parteien, die in den genannten  Vertrag mitwirken, ausgehändigt: VERLADER/ SPEDITEUR,  FRACHTFÜHRER – EMPFÄNGER

Der FRACHTBRIEF muss inhaltlich vollkommen KORREKT sein, weshalb jegliche Art an Unregelmäßigkeiten, Widersprüchen oder Fälschung des Frachtbriefes schwerwiegende wirtschaftliche Schäden nach sich ziehen können. Und zwar:

In Spanien kann  das Fehlen von verbindlichen Daten im Frachtbrief von den Servicios de Transportes (Spanisches Straßenverkehrbehörde)  sanktioniert werden. Dies kann ein Bußgeld von bis zu 1.001.-€ nach sich ziehen (Artikel 141..19 LOTT); Andererseits kann eine Bußgeldstrafe von bis zu 4.601.-€ LOT(Artikel 140.14 LOT) fällig werden, wenn den Änderungen die Absicht zur Fälschung des FRACHTBRIEFINHALTES zugrunde liegen. In Frankreich kann dies sogar als Straftat gelten und eine Freiheitsstrafe von  einem Jahr und 3000 Euro Bußgeld nach sich ziehen. Diese Verantwortung trägt je nach Land der VERLADER, FRACHTFÜHRER, beide oder sogar der  FAHRER. Unbeschadet dessen, ist darüber hinaus im CMR ausdrücklich verankert,  dass sowohl der FRACHTFÜHRER als auch VERLADER die Kosten, die aus

Ungereimtheiten oder Unzulänglichkeiten der Daten des Frachtbriefes (11.3 CMR)  entstehen,  tragen müssen. Und diese Kosten bedeuten die Entschädigung der geschädigten Partei; was von der Bezahlung der hierfür auferlegten Sanktionen, bis hin zur Entschädigung des Warenwertes reichen kann, falls nachgewiesen wird, dass die Partei, die den Schaden verursachte,  bösgläubig oder nachlässig

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